Bund, 26.04.2022
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung
Die Verordnung dient der Änderung verschiedener Anhänge der Abwasserverordnung. Die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung erweitern die bisherigen Anwendungsbereiche des Anhangs 23 (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) sowie des Anhangs 27 (neue Bezeichnung: „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“). Die Anwendungsbereiche der Anhänge werden klarer strukturiert und es werden Mindestanforderungen an die spezifischen Verfahren gestellt. Anhang 28 (Papierherstellung) regelt die Mindestanforderungen für Spezialanwendungen in Anlehnung an die BVT-Schlussfolgerung. Anhang 33 (neue Bezeichnung: „Abfallverbrennung“) wird an die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung angepasst.
Die genannten Anhänge in ihrer derzeitigen Fassung entsprechen auch für Anlagen, die nicht unter die IED-Richtlinie fallen, nicht dem derzeitigen Stand der Technik und sind damit für die Behörden nur eingeschränkt vollzugstauglich. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anlagen entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 57 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 WHG ist eine umfassende Anpassung der Anhänge an den Stand der Technik auch für Nicht-IED-Anlagen erforderlich. Die in den Anhängen vorgesehenen neuen Mindestanforderungen für die verschiedenen Parameter wurden hinsichtlich ihrer Einhaltbarkeit mit vorliegenden Messergebnissen abgeglichen, sofern sie sich nicht am obersten Wert der Emissionsbandbreiten aus den BVT-Schlussfolgerungen orientieren. Bisher bereits geltende Mindestanforderungen in den entsprechenden Anhängen wurden überprüft.
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