Bund, 26.08.2021
Klarstellung des Merkmals des "seltenen Ereignisses" im Verordnungswortlaut
Aktuelle Rechtsprechung hat gezeigt, dass der Tatbestand des „seltenen Ereignisses“ im Sinne des § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Anhangs 1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterschiedlich ausgelegt wird. Die Änderungsverordnung will das Merkmal der Seltenheit nun klarstellen. Es kommt für die Beurteilung der Seltenheit eines Ereignisses nicht auf die Qualität des Ereignisses an. Insbesondere ist irrelevant, ob die Sportanlage bestimmungsgemäß für den betreffenden Zweck betrieben wird oder ob eine besondere, vom Normalbetrieb abweichende Betriebssituation besteht.
Die Vorschrift des § 5 Absatz 5 soll ermöglichen, dass Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe mit ihren üblicherweise hohen Geräuschemissionen durchgeführt werden können, wenn die dadurch verursachten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte selten auftreten.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Entwurf: Änderung 18. BimSchV
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