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Entwurf für Corona-Strahlenschutz-Friständerungsverordnung

Bund, 22.06.2021
Mehr Zeit für erforderliche Fachkundenachweise im Strahlenschutz

Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 sieht für das Inkrafttreten bestimmter Regelungen der in Artikel 4 der Artikelverordnung enthaltenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) den 31. Dezember 2021 vor. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Anforderungen an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen einsetzen.

Infolge der zur Bekämpfung der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus notwendigen Maßnahmen konnten geeignete Schulungen zum Erwerb der Fachkunde praktisch nicht durchgeführt werden. Es kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es bis zum Jahresende 2021 realistisch möglich ist, solche Schulungen in der benötigten Breite durchzuführen. Aufgrund der finanziellen Belastung durch pandemiebedingte Einnahmeausfälle und der für die benötigten Schulungen anfallenden nicht unerheblichen Kosten, besteht außerdem gerade bei kleinen Studios und bei selbständigen Kosmetikerinnen und Kosmetiker die Gefahr einer übermäßigen Belastung und einer nicht mehr zu bewältigenden Herausforderung.

Zur Abmilderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus soll das Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts genannten Regelungen durch Rechtsverordnung, vom 31. Dezember 2021 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 verschoben werden.

Entwurf: Corona-Strahlenschutz-Friständerungsverordnung
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