Bund, 18.02.2021
Regulatorischer Rahmen für Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur
Das Bundeskabinett hat am 10.02.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Anpassung des EnWG an die Vorgaben des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“.
- Im Einzelnen soll die Transparenz der Grundlagen für die Netzentgeltregulierung durch eine Konzentration der hierauf gerichteten Vorschriften in Teil 3 des EnWG erhöht und auf eine auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angestoßene unmittelbare gesetzliche Grundlage gestellt werden. Regelungen zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz werden ebenso neu eingefügt wie Planungs- und Berichtspflichten der Betreiber dieser Netze und deren Verpflichtung zum Aufbau einer Internetplattform.
- Um dem regulatorischen Ungleichgewicht hinsichtlich der Finanzierung von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen entgegenzuwirken, sieht der Gesetzentwurf einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen vor, der bei Vorliegen der durch das Gesetz geforderten Voraussetzungen eine von der Höhe der anfallenden Engpasserlöse unabhängige Refinanzierung ermöglicht. Hierzu wird in Teil 3 des EnWG der neue Abschnitt 3a eingefügt.
- Eine Übergangsregelung zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG setzt den Rahmen für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur. Die Vorgaben werden in einem eigenen Abschnitt 3b des Teils 3 des EnWG zusammengefasst und durch Übergangsvorschriften ergänzt.
- Insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben zum Schutz und zur neuen Rolle von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten in Teil 4 des EnWG ergänzt und teilweise neu gefasst.
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