Bund, 12.02.2021
Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage infolge des nationalen Brennstoffemissionshandels
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sind fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt worden. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannte "Carbon-Leakage"), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde.
Mit der vorliegenden Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 3 BEHG, die Maßgaben des Eckpunktepapiers und die Entschließung des Deutschen Bundestags um. Diese Maßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken in den verschiedenen Branchen wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt.
Die Länder- und Verbändeanhörung zum Verordnungsentwurf wurde am 11. Februar 2021 eingeleitet. Etwaige Stellungnahmen können im Rahmen der Anhörung bis zum 25. Februar 2021 in elektronischer Form an das Bundesumweltministerium gerichtet werden (per Mail an IKIII2@bmu.bund.de).
Entwurf: BECV
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