Bund, 03.02.2021
Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote sowie des verpflichtenden Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der Artikel 25 bis 28 der neugefassten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor(RED II). Um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und den Anteil an erneuerbaren Energien im Verkehr bis 2030 zu erhöhen, wird die Treibhausgasminderungs-Quote bis zum Jahr 2026 moderat auf 10 % und anschließend bis zum Jahr 2030 auf 22 % erhöht. Der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat wird auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 angehoben, wobei auch ein entsprechender Minderungspfad bis dahin vorgegeben werden soll.
Die wesentlichen in diesem Änderungsgesetz enthaltenen Regelungen sind:
- Es erfolgt eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe, die sowohl die EU-rechtlich vorgesehene Begrenzung bestimmter Energieerzeugnisse berücksichtigt als auch fortschrittliche Energieerzeugnisse anreizt, um die Treibhausgasemissionen im Verkehr zu senken.
- Es wird eine verpflichtende Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe eingeführt, die auf den verpflichtenden nationalen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors nach der RED II angerechnet werden wird. Um einen wirksamen Anreiz für den Markthochlauf der PtX-Technologie zu schaffen, sollen ausschließlich strombasierte Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzt werden. Mitteilungspflichten für Unternehmen sowie der Vollzug werden so wie das bestehende System für die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bei Otto- und Dieselkraftstoffen ausgestaltet.
- Zur Förderung von strombasierten Kraftstoffen und zur Umsetzung der Vorgaben aus der RED II wird unter anderem die Anrechnung von ausschließlich mit Erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen Kraftstoffen und Wasserstoff (sogenannter „grüner Wasserstoff“) sowohl im Straßenverkehr als auch zur Produktion konventioneller Kraftstoffe zugelassen.
Entwurf: Umsetzung RED II
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