Bund, 26.01.2021
Anpassung der Ableitbedingungen für neu zu errichtende Festbrennstofffeuerungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik
Im Fokus der vorliegenden "kleinen" Novelle der 1. BImSchV steht die zeitnahe Verhinderung des Zubaus neuer Festbrennstofffeuerungen mit unzureichenden Ableitbedingungen. Der Austausch eines Ofens oder Kessels durch ein neues Gerät ist eine wesentliche Änderung und somit von dem eingangs genannten Neuregelungsorschlag für Neuerrichtungen nicht betroffen.
Die Vorschriften der 1. BImSchV für die Ableitbedingungen von Abgasen von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sollen geändert werden, um eine Verbesserung der Immissionssituation in der Nachbarschaft solcher Anlagen herbeizuführen. Um möglichst zeitnah den Zubau weiterer Anlagen mit unzureichenden Ableitbedingungen zu verhindern, betrifft die vorliegende Änderung der 1. BImSchV Anlagen, die ab Inkrafttreten der Verordnung neu errichtet werden. Es wird festgelegt, dass sich die Austrittsöffnung des Schornsteins nah am First befinden und diesen um mindestens 40 cm überragen muss. So wird gewährleistet, dass sich die Schornsteinmündung nicht in der Rezirkulationszone des Einzelgebäudes befindet, um den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung zu ermöglichen. Eine firstferne Errichtung ist bei Beachtung der einschlägigen technischen Regel (VDI 3781 Blatt 4, Ausgabe Juli 2017) weiterhin möglich.
Der Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und beschlossen. Etwaige Stellungnahmen können im Rahmen der Anhörung bis zum 12. Februar 2021 in elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur 1.VOÄnd1.BImSchV", Geschäftszeichen: AG IG I 2 - 5021/001-2021.0002 an das Bundesumweltministerium gerichtet werden.
Entwurf: Änderung 1. BImSchV
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