Bund, 15.12.2020
Umsetzung der EU-rechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Beschaffenheit sowie
der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
Ziel der Verordnung ist die rechtssichere eins-zu-eins-Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904. Nach Artikel 6 Absatz 1 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Teil C des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse und Deckel während der Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Teil D des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnung soll auf zu vermeidende Entsorgungsmethoden hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass das Produkt Kunststoff enthält sowie die daraus resultierenden negativen Auswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung auf die Umwelt darstellen.
Neben anderen Maßnahmen sollen die Pflichten nach dieser Verordnung dazu beitragen, das Littering von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.
Entwurf: EWKKennzV
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