Entwurf für Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
Bund, 15.12.2020 Umsetzung der EU-rechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Beschaffenheit sowie
der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
Ziel der Verordnung ist die rechtssichere eins-zu-eins-Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2
und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904. Nach Artikel 6
Absatz 1 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Teil C des Anhangs
der genannten Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte, deren Verschlüsse und
Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse
und Deckel während der Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die Mitgliedstaaten dafür zu
sorgen, dass die in Teil D des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung
tragen. Die Kennzeichnung soll auf zu vermeidende Entsorgungsmethoden hinweisen und
darauf aufmerksam machen, dass das Produkt Kunststoff enthält sowie die daraus resultierenden negativen Auswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung auf die Umwelt darstellen.
Neben anderen Maßnahmen sollen die Pflichten nach dieser Verordnung dazu beitragen,
das Littering von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen. Diese
Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.
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