Bund, 02.12.2020
Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister
Nach dem gestuften Einführungssystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschränkt sich die vorliegende Emissionsberichterstattungsverordnung auf die Festlegung der Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung, die für den Start des Systems und für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2021 und 2022 erforderlich sind.
Die Umsetzung dieser Vorgaben im Jahr 2020 ermöglicht den Unternehmen gegebenenfalls erforderliche technische und insbesondere organisatorische Änderungen vorzunehmen und sich rechtzeitig auf die Anforderungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 einzustellen. Zugleich wird mit der vorliegenden Verordnung bezweckt, die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen so an die bestehenden, gesetzlichen Überwachungsmethoden im Energiesteuerrecht anzulehnen und zu standardisieren, dass den Unternehmen zur Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Berichtsjahr 2021 und 2022 ein möglichst geringer Zusatzaufwand entsteht.
Die Verordnung gliedert sich in drei Abschnitte (Allgemeine Vorschriften, Überwachungsplan, Emissionsbericht) mit insgesamt elf Normen. Technische Details, Berechnungsmethoden, Mindestinhalte des Emissionsberichtes sowie zu erbringende Nachweise sind in drei Anlagen niedergelegt.
Für die Jahre ab 2023 mit der Ausweitung der berichtspflichtigen Brennstoffe wird eine Neufassung der Emissionsberichterstattungsverordnung erforderlich, die perspektivisch in die einheitliche Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz integriert werden soll.
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