Bund, 02.12.2020
Umsetzung von BVT-Schussfolgerungen in nationales Recht
Ausgangspunkt für den vorliegenden Entwurf sind die bestehende Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist (13. BImSchV) sowie die bestehende Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) (17. BImSchV).
Zu den in der 13. BImSchV und in der 17. BImSchV geregelten Anlagen hat die Europäische Kommission seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eine Reihe von Durchführungsbeschlüssen erlassen. Die Vorschriften des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 gelten jeweils nur für Teile der national im Anwendungsbereich der 13. BImSchV und 17. BImSchV befindlichen Anlagen. Zur Verbesserung der Normenklarheit soll die Struktur der 13. BImSchV im Rahmen einer Neufassung an die Struktur der Durchführungsbeschlüsse für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton, für das Raffinieren von Mineralöl und Gas, für die Herstellung von organischen Grundchemikalien und für die Reaktoren der chemischen Industrie angepasst werden.
Der Entwurf einer Neufassung der 13. BImSchV im Artikel 1 sieht daher einen geänderten Aufbau vor. Neben den in Abschnitt 1 und 7 verankerten Vorschriften für alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnung gibt es für Feuerungsanlagen, die europarechtlich im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 liegen, zusätzliche im Abschnitt 2 verankerte Vorschriften. Die Abschnitte 3, 4, 5 und 6 enthalten jeweils spezifische zusätzliche Vorschriften für die übrigen Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnung. Abschnitt 3 regelt zusätzliche Anforderungen an Feuerungsanlagen, die europarechtlich im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton liegen. Abschnitt 4 regelt zusätzliche Anforderungen an Feuerungsanlagen, die europarechtlich im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/378 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas liegen. Abschnitt 5 regelt zusätzliche Anforderungen an Feuerungsanlagen, die europarechtlich im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/469 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien liegen. Abschnitt 6 regelt zusätzliche Anforderungen an Feuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen, und die nicht von den Abschnitten 2, 3, 4 oder 5 geregelt werden. Die Anforderungen in den Abschnitten 3, 4 und 6 entsprechen den für diese Anlagen geltenden Anforderungen in der 13. BImSchV in der oben genannten Fassung.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 schreibt an vielen Stellen jahresbezogene Emissionsbandbreiten für Luftschadstoffe vor. Daher finden sich im Abschnitt 2 der Neufassung der 13. BImSchV (Artikel 1) zahlreiche jahresbezogene Emissionsgrenzwerte; dies gilt ebenfalls für die Änderungen der 17. BImSchV (Artikel 2). Diese Jahresgrenzwerte zielen also nicht wie in § 11 der geltenden 13. BImSchV auf die Absicherung von Umweltqualitätszielen, sondern stellen den Stand der Technik dar, wie dies auch die tagesbezogenen Grenzwerte tun. Die Fortschreibung der Jahresgrenzwerte zur Absicherung der Luftqualitätsziele aus § 11 der geltenden Verordnung findet sich in Artikel 1 § 5 in den Absätzen 1 bis 5. Diesen Anforderungen unterliegen alle Großfeuerungsanlagen im Geltungsbereich der 13. BImSchV, also unabhängig davon, welchem Durchführungsbeschluss sie europarechtlich zuzuordnen sind.
Entwurf: Änderung 13. und 17. BImSchV
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