Bund, 02.12.2020
Aufgreifen technischer Neuerungen seit dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts
Der Entwurf enthält wichtige Ergänzungen zu unterschiedlichen Regelungsbereichen des Strahlenschutzrechts.
Eine wichtige Ergänzung ist etwa die Schaffung einer allgemeinen Anordnungsbefugnis. Für die strahlenschutzrechtlichen Genehmigungstatbestände besteht die Möglichkeit der Auflagenerteilung über § 179 StrlSchG i.V.m. § 17 Absatz 1 AtG. Für die Anzeigetatbestände fehlt ein entsprechendes Instrument; die Möglichkeit der Anordnung nach § 179 StrlSchG i. V. m. § 19 Absatz 3 AtG bringt nur in den Fällen Abhilfe, in denen ein Zustand beseitigt werden soll, der den gesetzlichen Vorgaben widerspricht oder durch den sich durch die Wirkung ionisierender Strahlung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben kann. Eine Rechtsgrundlage zur Anordnung von Maßnahmen, die zur Durchführung des StrlSchG und der StrlSchV erforderlich sind, bieten diese Vorschriften hingegen nicht; sie wird im Vollzug zur Gewährleistung eines effektiven Strahlenschutzes jedoch dringend benötigt.
Daneben ist die Schaffung neuer Anzeigetatbestände für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung eine der hervorzuhebenden Änderungen im Rahmen dieses Änderungsvorhabens. Anlass ist der technische Fortschritt bei speziellen Laseranlagen, sog. Ultrakurzpulslasern (UKP-Laser). Die UKP-Laser, die bereits seit einiger Zeit insbesondere in der Industrie bei der Materialbearbeitung eingesetzt werden und beim Betrieb als Nebenprodukt Röntgenstrahlung erzeugen, fallen unter die Definition von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und sind als solche genehmigungspflichtig. In einigen Fällen ist eine solche Genehmigungspflicht im Hinblick auf das mit dem Betrieb der UKP-Laser verbundene strahlenbedingte Risiko jedoch nicht erforderlich; ein Anzeigetatbestand für bestimmte Laseranlagen ist insoweit angemessener und gewährleistet den Strahlenschutz in zureichender Weise.
Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen, die für den Vollzug von Vorschriften des Strahlenschutzes erforderlich sind, sowie inhaltliche Klarstellungen zu Regelungen, die sich im Vollzug als missverständlich erwiesen haben. Schließlich enthält der Entwurf noch eine Reihe rein redaktioneller Korrekturen und Verweisanpassungen.
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