Bund, 20.01.2021
Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz in Deutschland
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden bestimmte Vorgaben der EInwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 in deutsches Recht umgesetzt (soweit diese nicht insbesondere in der Einwegkunststoffverbotsverordnung, der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung oder für Berichtspflichten im Umweltstatistikgesetz umgesetzt sind oder werden). Im Wesentlichen erfolgt die Umsetzung im Verpackungsgesetz, daneben werden einzelne Vorgaben auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt. Außerdem werden die Vorgaben über die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG im Verpackungsgesetz umgesetzt, soweit sie sich auf die Hersteller von Verpackungen beziehen.
Für die Hersteller von Verpackungen bedeutet dies, dass sie die finanzielle sowie ggf. organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, übernehmen müssen, wenn diese Produkte zu Abfall geworden sind. In Deutschland galt schon bisher das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Verpackungen. Im Rahmen der Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie müssen im Wesentlichen nur einige Anpassungen vorgenommen werden, damit das Verpackungsgesetz auch in dieser Hinsicht vollständig den europarechtlichen Anforderungen entspricht.
Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes dient der Umsetzung dieses Ziels für den Bereich von Verpackungen. Auch andere Vorschriften, wie etwa die Einwegkunststoffverbotsverordnung setzen weitere Vorgaben dieser Richtlinie um.
Mit dem vorgelegten Entwurf soll zudem im Verpackungsgesetz die Pflicht geschaffen werden, Lebensmittel zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen, und Getränke, die in sogenannten To go-Bechern angeboten werden, auch in einer Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden.
Außerdem soll ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen erstmals der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Einsatzquote zunächst 25 Prozent betragen, ab 2030 dann sogar 30 Prozent.
Schließlich sieht der Entwurf vor, die Einwegpfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und auf sämtliche Aluminiumdosen zu erweitert. Die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkesorten sollen damit für diese beiden Verpackungsarten wegfallen.
Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll mit einer Kombination aus neuen Vorschriften im Verpackungsgesetz und im Umweltstatistikgesetz erweitert werden, um einen besseren Überblick über die in Deutschland verwendeten Verpackungen und die daraus entstehenden Abfälle zu erhalten.
Der Gesetzentwurf wurde nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung dem Kabinett zugeleitet und am 20.01.2021 beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dem Bundestag und Bundesrat über den Entwurf entscheiden.
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