Bund, 03.09.2020
Anpassungen des SchadRegProtAG an EU-Recht
Durch den Gesetzesentwurf werden die zur Durchführung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erforderlichen Anpassungen des SchadRegProtAG vorgenommen, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Folgeänderungen wirken sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Industriekläranlagen-Zulassungs- und -Überwachungsverordnung sowie die Oberflächengewässerverordnung aus.
Die wesentlichen Änderungen betreffen Verkürzungen der Berichtsfristen für die Betreiber und die zuständigen Landesbehörden sowie Festlegungen, welche Informationen auf welche Art und Weise und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung zu übermitteln sind. Sensible Betreiberinformationen, die bislang nicht an das Umweltbundesamt berichtet wurden, werden unter Angabe des Schutzgrundes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde berichtet, aber nicht in das nationale Register eingestellt und damit nicht veröffentlicht. Künftig wird das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Öffentlichkeit wenige zusätzliche Informationen zugänglich machen.
Entwurf: Änderung SchadRegProtAG
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