Bund, 01.09.2020
Aufnahme von Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden in 4. BImSchV
Durch die vorgesehene Änderung werden Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von 30 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde in den Anhang 1 der Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen. Ziel dieser Verordnung ist eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da diese Anlagen künftig einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) direkt unterliegen. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Anwendung der TA Luft können dadurch vermieden werden.
Der derzeit geltende Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) listet unter Nummer 10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen. Der Betrieb von Anlagen mit anderen als den genannten Vernetzungsmitteln ist demnach nicht von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit erfasst. Zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Anlagenbeschreibung in den Anhang 1 der 4. BImSchV waren dies die hauptsächlich verwendeten Vernetzungsmittel. Die Wahl der Vernetzungsmittel zum Vulkanisieren hat sich seitdem offensichtlich verändert. Jedoch sind auch Anlagen, die bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk halogenierte peroxidische Vernetzungsmittel einsetzen, auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zur gefährden. Damit auch diese Anlagen künftig einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind sie in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen.
Entwurf: Änderung 4. BImScchV
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