Bund, 29.06.2020
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht
Der vorliegende Entwurf setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in nationales Recht um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) zwingend erforderlich.
Zu den in der 13. BImSchV und in der 17. BImSchV geregelten Anlagen hat die Europäische Kommission seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eine Reihe von Durchführungsbeschlüssen erlassen. Die Vorschriften des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 gelten jeweils nur für Teile der national im Anwendungsbereich der 13. BImSchV und 17. BImSchV befindlichen Anlagen. Zur Verbesserung der Normenklarheit soll die Struktur der 13. BImSchV im Rahmen einer Neufassung an die Struktur der Durchführungsbeschlüsse für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton, für das Raffinieren von Mineralöl und Gas, für die Herstellung von organischen Grundchemikalien und für die Reaktoren der chemischen Industrie angepasst werden.
Entwurf: Änderung 13./17. BImSchV
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