Bund, 20.05.2020
Batteriegesetz schafft reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen
Am 20. Mai 2020 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes beschlossen.
Ziel der Gesetzesnovelle ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung und hochwertigen Verwertung von Geräte-Altbatterien und das Erreichen der entsprechenden EU-Vorgaben.
Der Stiftung GRS Batterien wurde auf Antrag am 6. Januar 2020 die Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem genehmigt. Zeitgleich hat das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die am 1. Dezember 2009 erteilte Feststellung, dass ein Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien nach § 6 Absatz 1 und 3 Batteriegesetz eingerichtet ist, widerrufen.
Das Zusammenwirken der fünf herstellergetragenen Rücknahmesysteme erfolgt nun im Wettbewerb. Seit der Umwandlung des GRS in ein herstellergetragenes Rücknahmesystem existiert das bisherige Solidarsystem nicht mehr. Diese Entwicklung muss durch einen angepassten rechtlichen Rahmen flankiert werden.
Außerdem machten die neuen europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/851 eine Änderung des BattG erforderlich. Dabei setzt der Entwurf zur Änderung des Batteriegesetzes die neuen Anforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 8 und 8a der geänderten Richtlinie 2008/98/EG) um, die nicht bereits durch bestehende Regelungen umfasst sind, eins zu eins um.
Entwurf: Änderung BattG
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