Bund, 17.04.2020
Verbot von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung ist der erste Schritt zur Umsetzung der umfangreichen Maßnahmen der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Nach Artikel 5 der genannten EU-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe), To-Go-Verpackungen, Getränkebechern und -behältern aus Styropor und generell von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen zu verbieten. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind mit Zusatzstoffen versehenen Kunststoffe, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen. Diese Kunststoffe sind in besonderem Maße dazu geeignet, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen.
Neben anderen Maßnahmen sollen die Verbote dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, das Littering von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.
Die Umsetzung der EU-rechtlich vorgegebenen Verbote des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten und von allen Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen erfolgt im Rahmen einer Rechtsverordnung auf Grundlage des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Das Inkrafttreten der Verbote am 3. Juli 2021 ist ebenfalls EU-rechtlich vorgegeben.
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