Bund, 06.11.2019
Reduzierung von überflüssigen Verpackungen, "Hemdchenbeutel" bleiben erlaubt
Das Gesetz enthält eine Ergänzung des Verpackungsgesetzes um ein Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen, das heißt Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometer, die entweder zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld ahnden können.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die positive Entwicklung bei der Reduktion von leichten Kunststofftragetaschen durch die Vereinbarung des Bundesumweltministeriums mit dem Handel aus dem Jahr 2016 konsequent fortzusetzen und eine weitere erhebliche Reduzierung von leichten Kunststofftragetaschen in Deutschland zu erreichen. Mit der gesetzlichen Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass auch diejenigen Letztvertreiber, die sich bisher nicht an der oben genannten Vereinbarung des Bundesumweltministeriums mit dem HDE beteiligt haben, keine leichten Kunststofftragetaschen mehr in Verkehr bringen. Das Verbot soll die Ressourceneffizienz in Deutschland weiter verbessern sowie Umweltbelastungen durch das Wegwerfen von leichten Kunststofftragetaschen in die Umwelt ("Littering") verringern.
Entwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes
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