Bund, 17.12.2018
Festlegung von Mindeststandards für die Datenspeicherung
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) haben Bund und Länder zentrale Internetportale einzurichten, in denen bestimmte Daten (Bekanntmachung des Vorhabens, UVP-Unterlagen, Zulassungsentscheidungen und sonstige Informationen mit Relevanz für die UVP) zu veröffentlichen sind. Das UVPG bestimmt zwar, welche Daten zu veröffentlichen sind; es enthält jedoch keine Regelungen über die Art und Weise der Zugänglichmachung sowie über die mögliche Dauer einer Speicherung.
Um eine einheitliche Handhabung in den (bereits eingerichteten und betriebenen) zentralen Internetportalen des Bundes und der Länder zu erreichen, sollen mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf Mindeststandards für die Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten sowie für die Dauer der Speicherung der Daten festgelegt werden.
Der Referentenentwurf des BMU ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden und innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Die Frist zur Einsendung von Stellungnahmen endet am 17. Januar 2019.
Verordnungsentwurf
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