Bund, 30.10.2018
Umsetzung des "Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten"
Der neue § 40 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt, dass Verkehrsbeschränkungen und -verbote in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich sind. In der Begründung zu dieser Klarstellung wird ausgeführt, dass in diesen Gebieten Verkehrsbeschränkungen oder -verbote in der Regel unverhältnismäßig sein werden. Es ist davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits beschlossen hat, in einem überschaubaren Zeitraum auch ohne Verkehrsbeschränkungen und -verbote eingehalten wird.
Der Gesetzentwurf stellt ferner klar, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere Fahrzeuge mit geringen Stickstoffdioxidemissionen (Euro 4- und Euro 5-Fahrzeuge, die im realen Fahrbetrieb nur geringe Stickstoffdioxidemissionen von weniger als 270 Mikrogramm pro Kilometer ausstoßen, sowie Euro 6-Fahrzeuge) von Verkehrsbeschränkungen und -verboten ausgenommen sind. Hiermit wird auch die erforderliche Rechtssicherheit vor Verkehrsbeschränkungen und -verboten für Fahrzeuge mit einer geeigneten Hardware-Nachrüstung geschaffen.
Entwurf: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des BImSchG
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