Bund, 19.10.2018
Regelung der Übertragung von Übererfüllungen der Quote auf Folgejahre
Die Verordnung dient der Erreichung der EU-Ziele von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) sowie Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG (Kraftstoffqualitätsrichtlinie). Bei den genannten Zielen handelt es sich um Punktziele, das heißt Ziele, die im jeweiligen Jahr zu erfüllen sind. Das nationale Quotenrecht sieht eine Flexibilisierung der Quotenerfüllung dahingehend vor, dass eine Übererfüllung der Quote in einem Verpflichtungsjahr auf Antrag auf das darauffolgende Verpflichtungsjahr übertragen werden kann. Dadurch wäre es allerdings möglich, dass erhebliche Mengen für die Quotenerfüllung in 2020 bereits im Jahr 2019 in Verkehr gebracht werden. Diese ins Jahr 2020 übertragenen Mengen wären nicht auf die Erreichung der nationalen EU-Ziele anrechenbar, da die EU-Richtlinien eine derartige Flexibilisierung nicht vorsehen. Die im Rahmen der Treibhausgasquote vorgesehene Flexibilisierung zur Übertragung von Übererfüllungen der Quote auf das Folgejahr wird für den Übergang vom Verpflichtungsjahr 2019 auf das Verpflichtungsjahr 2020 ausgesetzt. Übererfüllungen des Verpflichtungsjahres 2019 können – ebenso wie Übererfüllungen des Verpflichtungsjahres 2020 – auf das Verpflichtungsjahr 2021 übertragen werden. Darüber hinaus wird künftig auch verflüssigtes Biomethan (Bio-LNG) auf die Treibhausgasquote angerechnet. Ebenso erfolgt eine Klarstellung bei der Definition des Stromanbieters.
Entwurf: Erste Verordnung zu Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
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