Bund, 23.02.2018
Nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284
Die neue NEC-Richtlinie sieht für Deutschland nationale Reduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe SO2, NOx, NMVOC, NH3 und Feinstaub (PM2,5) vor, die jeweils ab dem Jahr 2020 und ab dem Jahr 2030 einzuhalten sind. Ferner enthält die Richtlinie Regelungen zur Erstellung und Aktualisierung von nationalen Luftreinhalteprogrammen, zur Berichterstattung und zur Überwachung der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen auf die Ökosysteme. Ziel der Richtlinie ist es, die durch Feinstaubbelastung bedingten vorzeitigen Todesfälle in der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 um annähernd die Hälfte im Vergleich zum Jahr 2005 zu reduzieren. Die Richtlinie ist im Wesentlichen bis zum 30. Juni 2018 in nationales Recht umzusetzen; Regelungen zur Emissionsberichterstattung an die Europäische Kommission und an die Europäische Umweltagentur, die bis zum 15. Februar 2017 in nationales Recht umzusetzen waren, wurden über einen Erlass an das Umweltbundesamt abgedeckt.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/reduktion_emissionen_luftschadstoffe_entwurf_bf.pdf Entwurf: Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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