Bund, 24.09.2014
Kommunen schaffen Anreize für Elektromobilität
Heute hat das Kabinett den von Bundesminister Alexander Dobrindt und von Bundesministerin Barbara Hendricks eingebrachten Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes beschlossen.
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere von klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen worden sind.
Wesentlicher Regelungsinhalt des Gesetzes:
- Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge,
- Kennzeichnung über das Nummernschild,
- Park- und Halteregelungen,
- Nutzung von Busspuren,
- Aufhebung von Zufahrtsverboten.
Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen reine Batterie-Elektrofahrzeuge, besonders umweltfreundliche von außen aufladbare Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Bei von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In Hybriden, ist die Kohlendioxidemissionen bei höchstens 50 Gramm pro Kilometer einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mehr als 30 Kilometer vorzuweisen (bzw. 40 Kilometer ab 2018). Mit dieser festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden.
Im Inland zugelassene Fahrzeuge sollen eine Kennzeichnung auf dem Kfz – Kennzeichen erhalten. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollen ebenfalls von den Privilegien profitieren dürfen. Da sie kein besonderes Kfz – Kennzeichen erhalten können, ist eine gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette vorgesehen. So ist sicher gestellt, dass Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr für Ordnungskräfte und andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind.
Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, Parkplätze an Ladesäulen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen (aus Gründen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes) anzuordnen oder einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge zu öffnen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und dadurch der ÖPNV nicht behindert wird. Die konkrete Entscheidung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Das Gesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten und ist bis zum 30.06.2030 befristet.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Verkehr/emog_gesetzentwurf_bf.pdf Entwurf: Elektromobilitätsgesetz]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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