Bund, 30.03.2011
Am 30. März 2011 hat das Bundeskabinett die Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung beschlossen.
Die Systemdienstleistungsverordnung regelt Anforderungen zur besseren Netzintegration von Windenergieanlagen. Mit der nun beschlossenen Änderung soll die Systemdienstleistungsverordnung an den neuesten Stand der Netzanschlussregeln für das Mittelspannungsnetz angepasst werden. Gleichzeitig werden kleinere technische Erleichterungen bei den netztechnischen Anforderungen für Windenergieanlagen gewährt. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Änderungen:
- Das geltende Berechnungsverfahren für Oberschwingungsströme wird dort durch Verweis auf ein vereinfachtes Berechnungsverfahren geändert.
- Bei der Bereitstellung von Blindleistung im Teilleistungsbereich zwischen 0 und 10 Prozent der installierten Nennleistung wird klargestellt, dass die Erzeugungsanlage in diesem Bereich nicht mehr Blindleistung als maximal 10 Prozent des Betrages der vereinbarten Anschlusswirkung PAV aufnehmen oder liefern darf. Für den Bereich der Hoch- und Höchstspannungsebene werden vergleichbare Änderungen in der Systemdienstleistungsverordnung vorgesehen.
- Mittels Verweis auf die Ergänzung der Mittelspannungsrichtlinie 2008 wird schließlich klargestellt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Bereitstellung von Blindleistung in Fällen von hoher Wirkleistung die Wirkleistung reduzieren darf.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Eine vorläufige Fassung der Änderungsverordnung kann hier herunter geladen werden.
[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/2aenderung_sdlwindv.pdf Änderung SystemdienstleistungsVO]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchVUm Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.