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Saarländisches Datenschutzgesetz

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Saarland

Vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/679 (Grundsätze der Datenverarbeitung)

Dritter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 (Rechte der betroffenen Person)

Vierter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 24 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter)

Fünfter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 51 bis 59 der Verordnung (EU) 2016/679 (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz)

Sechster Abschnitt
Besondere Verarbeitungssituationen

Siebter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung (EU) 2016/679 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen)

Achter Abschnitt
Schlussvorschriften