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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeit mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen (TRGS 561)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Oktober 2017 (GMBl 2017, S. 786)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.3 Stoffspezifische Informationen und Hinweise

4 Allgemeine Schutzmaßnahmen

5 Besondere Schutzmaßnahmen für spezielle Bereiche

5.1 Nichteisenmetall (NE)-Erzeugung und -verarbeitung

5.2 Hartmetallproduktion und -verwendung

5.3 Roheisen- und Stahlerzeugung

5.4 Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung

5.5 Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger Beschichtungsstoffe

5.6 Batterieherstellung

5.7 Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen

5.8 Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten

5.9 Weitere spezielle Bereiche

6 Arbeitsmedizinische Prävention