Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 3. April 2019 (GVOBl. S. 87), gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1421, 1464)
Aufgrund des 83 Absatz 3 der Landesbauordnung fr das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium fr Inneres, lndliche Rume und Integration:
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