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Vorschrift Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

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  • Vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1)

  • Vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706)

  • Vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302)

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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bund

Vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2022 (BGBl. I S. 1974)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1149690

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 2a Dauergrünland

§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb

§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§§ 6-9 (aufgehoben)

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11 Mindestbetriebsgröße

§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve

§ 13a Kürzung der nationalen Reserve

§ 14 Zuständigkeit

§ 15 Mitteilungen

§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17 Anbaudiversifizierung

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18 Referenzanteil

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen

§ 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes

§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

Unterabschnitt 5
Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland

§ 24b Auswahl der Betriebsinhaber

§ 24c Verfahren

§ 24d Meldepflichten

§ 24e Weitere Jahre

Abschnitt 3
Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34 Anwendungsbestimmungen

§ 35 Übergangsregelung

§ 36 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Anlage 2 (aufgehoben)

Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 4 (zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird

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