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Vorschrift Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

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  • Vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154)

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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1546266

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme

§ 3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme

§ 3a Grundsatz

§ 4 Maßgeblicher Zertifikatepreis

Abschnitt 3
Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage

§ 5 Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden

§ 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden

§ 5b Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Neubauten

§ 5c Evaluierung

§ 5d Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes

§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters

§ 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten

§ 8 Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden

Abschnitt 4
Begleitregelungen

§ 9 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen

Abschnitt 5
Evaluierung

§ 10 Erfahrungsbericht

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelungen

§ 12 Inkrafttreten

Anlage (zu den §§ 5 bis 7)
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

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