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Zivilrechtsschutz gegen Windräder  
09.09.2024

LG Koblenz zu Ansprüchen gegen Windpark-Betreiberin und Gemeinde auf Reduzierung von Immissionen

ESV-Redaktion Recht
Das Symbolbild � generiert mit KI � zeigt eine Schallmessung bei einem Windrad (Foto: Justlight / stock.adobe.com)
Wann können Anwohner und Grundstückseigentümer von der Betreiberin eines Windparks wegen störendenden Immissionen Ansprüche auf Reduzierung von Schall oder Licht sowie auf Schadensersatz bzw. auf Schmerzensgeld haben? Kommen auch Ansprüche gegen die Gemeinde in Betracht, wenn diese das Windparkgelände an die Betreiberin verpachtet hat? Hierzu hat sich das LG Koblenz kürzlich geäußert.

In dem Streitfall hatten Eigent�mer und Bewohner einer Immobilie gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde geklagt. Ihre Forderungen: ��
  • Abschaltung in Ruhezeiten: Die Abschaltung der Anlage in den n�chtlichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten am Tag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
  • Einschr�nkung der Beleuchtung:�Die Beleuchtung der Anlage soll nachts ausschlie�lich dann erfolgen, wenn sich Flugzeuge n�hern.
  • Hilfsweise Schadenersatz: F�r den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht m�glich oder dass die St�rungen nicht auf andere Weise behoben werden k�nnen, einen Schadensersatz von mindestens 10.000 EUR von den Beklagten als Gesamtschuldner.
  • Weiteren Schadenersatz: Schlie�lich forderten die Kl�ger weiteren Schadenersatz f�r den von ihnen behaupteten Wertverlust ihrer Immobilie von 21.000 Euro und sowie Schmerzensgeld f�r die bisher erlittenen Beeintr�chtigungen von insgesamt 25.500 EUR
Die Immobilie liegt etwa 1,4 km Luftdistanz vom n�chstgelegenen Windrad des streitgegenst�ndlichen Windparks entfernt. Die Windparkbetreiberin (Beklagte zu 2.) hat die betreffende Fl�che von der Ortsgemeinde (Beklagte zu 1.) gepachtet.
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Nach dem Vortrag der Kl�ger gehen von den Windenergieanlagen sch�dliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Eingriffe in ihr Eigentum aus. So werde der Grenzwert der TA-L�rm nachts im Bereich ihrer Immobilie �berschritten. Dar�ber gehe von den Anlagen ein Infraschall unterhalb von 8 Hz aus, der im Bereich der Immobilie als Ersch�tterung wahrgenommen werden k�nne. �Dieser gelange in die Innenr�umer und f�hre dort zu verst�rkten Schalldruckwerten, Brummger�uschen und Schwingungen. Dies l�st nach dem weiteren Vortrag der Kl�ger vermehrten Stress, Schlaf-Beeintr�chtigungen und Gesundheitssch�den aus. Weitere Beeintr�chtigungen sahen die Kl�ger in dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel.�

Beklagte: Grenzwerte eingehalten

Die Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragten,� trugen vor, dass der Schall, der auf das Grundst�ck einwirkt, deutlich unterhalb der gesetzlich zul�ssigen Grenzwerte liegt. Das kurze Aufblinken der Warnleuchten sei nicht bel�stigend. Anspr�che der Kl�ger w�ren schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kl�ger die Genehmigung unstreitig nicht angefochten haben. Zudem k�nne die Gemeinde als blo�e Verp�chterin keine St�rerin und Sch�digerin sein.

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LG Koblenz: Keine Anspr�che gegen die Beklagten

Die Klage blieb vor der 5. Zivilkammer des LG Koblenz erfolglos. Nach Auffassung der Kammer liegen keine wesentlichen Beeintr�chtigungen des Eigentums der Kl�ger im Sinne des � 906 Absatz 1 BGB vor. Die wesentlichen Erw�gungen der Kammer:�
  • Keine �berschreitung von Grenzwerten: Nach Einholung eines Sachverst�ndigengutachten zeigte sich, dass die Messwerte die Grenzwerte der TA-L�rm von 55 dB(A) am Tag und von 40 dB(A) in der Nacht nicht �berschreiten. Der Sachverst�ndige f�hrte Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durch. Dem Gutachten zufolge sind die von dem Windpark verursachten Ger�usche auch nicht impulshaltig. Daher, so die Kammer weiter, m�ssten die gemessenen L�rmwerte ohne Zuschlag bleiben.
  • Aktuelle Messwerte best�tigen Immissionsgutachten des Genehmigungsverfahrens: Dieses Ergebnis deckte sich der Kammer zufolge mit den Messwerten aus dem Immissionsgutachten, das anl�sslich des damaligen Genehmigungsverfahrens eingeholt wurde.
  • Infraschall auch bei Abschaltung messbar: Die Messwerte haben auch die Grenzwerte von tieffrequenten Ger�uschemissionen, die akustisch nicht wahrnehmbar sind � sogenannter Infraschall � eingehalten.�Die von den Kl�gern vorgetragenen tieftonalen Ger�usche waren im �brigen auch im gleichen Umfang messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren.
  • Keine relevanten Wechselwirkungen: Die Kammer hat anschlie�end auch noch die Frage gepr�ft und verneint, ob relevante Wechselwirkungen aller Immissionen im Rahmen einer Gesamtschau zu wesentlichen Beeintr�chtigungen f�hren- Allerdings w�re eine von den Kl�gern behauptete besonders erdr�ckende Wirkung bis hin zu einer �Gef�ngnishofsituation� schon aufgrund der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundst�ck der Kl�ger nicht nachvollziehbar. Zwar sind die Windr�der der Kammer zufolge aus allen Perspektiven gut zu sehen. Dies f�hrte aber nicht zu einer �Abriegelung� der Wohnbebauung, wie die Kl�ger meinen.
  • Beleuchtung ist zu dulden: Die Beleuchtung der Windenergieanlagen ist hinzunehmen, f�hrt die Kammer weiter aus. Denn diese entspricht unstreitig dem aktuellen Stand der Technik. Dar�ber hinaus ist die Beleuchtung erforderlich, um Kollisionen vor allem mit Luftfahrzeugen vorzubeugen.
  • Etwaige Anspr�che gegen Gemeinde ausgeschlossen: Selbst dann, wenn gegen die Betreiberin Anspr�che bestehen sollten, w�re bez�glich der Gemeinde nach Auffassung der Kammer zu ber�cksichtigen, dass diese den Windpark nicht selbst betreibt. Demnach w�re allein in der blo�en Verpachtung � mangels weiterer Umst�nde � keine fahrl�ssige Mitverursachung von etwaigen Eigentums- oder Gesundheitsverletzungen im Sinne � 823 I BGB zu sehen.
Nach alledem, so die Kammer abschlie�end, sind die geltend gemachten Anspr�che unbegr�ndet.
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Quelle: PM des LG Koblenz vom 05.09.2024 zum Urteil vom 18.07.2025 � 5 O 53/18


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