Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Stand vom 27. September 2006, GVBl. I S. 534, zuletzt geändert am 3. Juni 2013, GVBl. S. 433
Aufgrund des § 20 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413), und des § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467) wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: