Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 6. Oktober 2019 (GVBl. S. 310)
Aufgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird verordnet:
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