Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118), gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2025 (GVBl. S. 619)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
Aufgrund des 87 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 2), BS 213-1, und des 2 Abs. 4 und des 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebhrengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt gendert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird verordnet:
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