Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 314)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), verordnet die Landesregierung:
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