Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Mai 2020 (BAnz AT 24.06.2020 B9)
Nach 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfhrungsverordnung (HkRNDV) ist das Umweltbundesamt berechtigt, im Rahmen der Registerfhrung durch Allgemeinverfgung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung fr das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) zu erlassen.
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