Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 22. April 2022 (SchsGVBl. S. 318)
Auf Grund des 33 Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 sowie des 35 Absatz 1 Nummer 26 des Schsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SchsGVBI. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SchsGVBI. S. 254) 33 Nummer 23 und 24 eingefgt sowie 35 Absatz 1 Nummer 26 gendert worden ist, verordnet das Staatsministerium fr Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
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