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Vorschrift Schädlingsbekämpfungsverordnung

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Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädlBekV)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Berlin

Vom 22. April 2026 (GVBl. S. 177)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1831329

Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 4. November 2025 (GVBl. S. 559) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bekämpfungsmittel und -verfahren

§ 4 Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen

§ 5 Pflichten der verantwortlichen Person

§ 6 Befugnisse des Bezirksamtes

Teil 2
Bekämpfung von Ratten

§ 7 Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahmen

§ 8 Allgemeine Bekämpfung von Ratten

Teil 3
Bekämpfung von Ameisen, Schaben und Fliegen

§ 9 Ameisen, Schaben und Fliegen

Teil 4
Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke

§ 10 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen

§ 11 Monitoring

§ 12 Tigermückenfundgebiet

§ 13 Allgemeine Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke

§ 14 Nichtanwendbarkeit von Vorschriften

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 16 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 17 Einschränkung eines Grundrechts

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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