Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Vom 12. April 2010, StAnz. Nr. 20 S. 1429
Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), ist die Fischereiabgabe von dem für die Fischerei zuständigen Ministerium zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater/innen und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher/innen zu verwenden. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages wird die nachfolgende Angelfischereiförderrichtlinie erlassen.
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