Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe Juni 2014 (GMBl 2014, S. 997; zuletzt geändert GMBl 2020, S. 199)
*) Die Neufassung enthält insbes. folgende Anpassungen:
a) Anpassung der TRGS 420 an den Wortlaut der GefStoffV. VSK müssen mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von AGW) beschreiben. Zusätzlich können in VSK Aussagen zur dermalen und oralen Gefährdung sowie Brand- und Explosionsgefährdungen aufgenommen werden. Darauf ist im Anwendungsbereich der VSK ausdrücklich hinzuweisen.
b) Zukünftig sind auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 möglich. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl "im grünen als auch im gelben Bereich" beschrieben (siehe Nummer 2.4 der TRGS 420).
c) Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
– Neufassung der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"
Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41) zuletzt geändert: GMBl 2010, S. 253-254 v. 25.2.2010 [Nr. 12]), wird wie folgt neu gefasst:
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