Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 26. November 2015 (GVBl. S. 442), geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2023 (GVBl. S. 195)
Auf Grund
- des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), und
- des § 6 Abs. 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (eBAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (eBAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
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